Beschwerdeauflage Ortsplanung
In Anwendung von Art. 48 Abs. 4 des kant. Raumplanungsgesetzes (KRG) und Art. 5 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) findet die Beschwerdeauflage für die von der Gemeindeversammlung Lantsch/Lenz am 27. August 2024 beschlossene Ortsplanungsrevision statt. Gleichzeitig wird das dazu erforderliche Rodungsgesuch öffentlich aufgelegt.
Gegenstand: Ortsplanungsrevision
Auflageakten:
- Baugesetz
- Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000
- Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10000
- Genereller Erschliessungsplan 1:2000
- Genereller Erschliessungsplan 1:10000
Grundlagen:
- Planungs- und Mitwirkungsbericht
Auflageakten Rodungsgesuch:
Auflagefrist: 25. Oktober bis 25. November 2024 (30 Tage)
Auflageort / -zeit: Canzloia communala Lantsch, Voia Principala 90, während der Öffnungszeiten und www.lantsch-lenz.ch
Änderungen nach öffentlicher Auflage / Gemeindeversammlung:
Baugesetz:
- Art. 5 Abs. 1 (Baubehörde): Baubehörde ist die Baukommission.
- Art. 6 Abs. 2 (Baukommission): Die Baukommission entscheidet über bewilligungs-pflichte Bauvorhaben. Der Gemeindevorstand bestimmt die Behördenmitglieder, welche über Mitteilungen und Verfügungen im Rahmen von Art. 40a und Art. 40b KRVO entscheiden. (gestrichen: Die Baukommission prüft die Baugesuche auf ihre Rechtmässigkeit, hält das Resultat ihrer Prüfung in einer verwaltungsinternen Stellungnahme zuhanden der Baubehörde fest und stellt Antrag. Für die Antragstellung zuhanden der Baubehörde müssen mindestens zwei Mitglieder anwesend sein.)
- Art. 8 Abs. 3 (Bauamt): Das Bauamt führt die Baukontrollen und Bauabnahmen durch. Es kann im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand Fachleute beiziehen.
- Zwischentitel vor Art. 20 (Grundsatz): B. Zonen (gestrichen: Bauzonen)
- Art. 22 (Zonenschema): Hotelzone H: Gesamthöhe: 14.50m+zm, traufseitige Fassadenhöhe 12.00m+zm.
- Art. 24 Abs. 3 Ziff. d) (Haushälterische Bodennutzung): Die Baubehörde kann die Baubewilligung mit Auflagen verbinden wie etwa hinsichtlich der Erschliessung, der Baustandorte für die Restnutzung, die zeitliche Realisierung usw. (gestrichen: oder aber die Einleitung einer Folgeplanung beschliessen.)
- Art. 28 Abs. 1 (Grenz- und Gebäudeabstand): Mit Einverständnis des Nachbarn und des Gemeindevorstands (gestrichen: der Baubehörde) können die Grenzabstände verkleinert werden, wenn keine öffentlichen Interessen verletzt werden.
- Art. 36 (Zone Tschividains)
- 2 lit. e) (Gestaltung): gestrichen: Störelemente, die nicht den Gestaltungsgrundsätzen entsprechen, werden für jedes Gebäude in den Ausführungsbestimmungen zur Gestaltung festgehalten. Dort wird für jedes Gebäude festgelegt, für welche Elemente eine Sanierung innert zwei Jahren beziehungsweise innert sieben Jahren nach Inkrafttreten der Ortsplanungsrevision erfolgen muss. Alle bezeichneten Störelemente müssen innert der angegebenen Frist beseitigt werden. Die Kosten für die Beseitigung der Störelemente gehen vollumfänglich zu Lasten der Eigentümer. Die Gemeinde kann auf Kosten der Grundeigentümer eine Ersatzvornahme anordnen.
- 7 lit. a) (Vollzug): gestrichen: Der Gemeindevorstand erlässt einen Ordnungsbussenkatalog über die Strafbarkeit von Verletzungen des Generellen Gestaltungsplans, der dazugehörenden Gestaltungsgrundsätze und der Ausführungsbestimmungen zur Gestaltung sowie die Baubewilligung.
- 7 lit. b): gestrichen: Es gelangen die Regeln des kommunalen Polizeigesetzes sinngemäss zur Anwendung.
- 7 lit. c) a) (Vollzug) Für (gestrichen: die übrigen) Gesetzesverletzungen wird das ordentliche Strafverfahren gemäss Art. 95 KRG angewendet.
- Art. 45 Abs. 5 (Campingzone): Die Campingzone besteht als Zone der Grundnutzung und als Zone mit überlagerter Nutzung.
- Art. 54 Abs. 2 (Geschützte Kulturobjekte): [...] Bei Bauvorhaben trifft (gestrichen: sie) die Baubehörde allfällige Anordnungen zur Erhaltung wertvoller Objekte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
- Art. 74 Abs. 5 (Einfriedungen und Pflanzen): Liegt eine Vereinbarung zwischen den betroffenen Grundeigentümern vor und stehen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen, kann der Gemeindevorstand (gestrichen: die Baubehörde) Abweichungen von dieser Bestimmung erlauben.
- Art. 78 Abs. 4 (Zu- und Ausfahrten): Der Gemeindevorstand (gestrichen: Die Baubehörde) kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben oder die Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist.
- Art. 79 Abs. 3 (Abstellplätze für Motorfahrzeuge): [...] Sie kann in besonderen Fällen die Anzahl Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen.
- Art. 96 Abs. 1 (Vollzug): Der Gemeindevorstand und die Baubehörde vollziehen die ihnen nach diesem Gesetz, den darauf beruhenden Erlassen und der übergeordneten Gesetzgebung überbundenen Aufgaben. Sie sorgen für eine rechtzeitige und sachgerechte Erfüllung aller gesetzlichen Obliegenheiten.
- Art. 97 (Rechtsmittel): Verfügungen und Anordnungen (gestrichen: der Baubehörde) der Baukommission, des Bauamts oder einzelner Gemeindefunktionäre [...]
- Art. 98 Abs. 5 (Inkrafttreten): Nicht aufgehoben und in Kraft bleiben der Generelle Gestaltungsplan 1:1’000 Kiesgrube Bova Pintga und der Generelle Gestaltungs- und Erschliessungsplan 1:1’000 Kiesgrube Bova Pintga, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 24. Juni 1999 und genehmigt von der Regierung am 3. Juli 2001 mit Beschluss Nr. 1115.
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000
- Gefahrenzonen gemäss Plan der Gefahrenkommission vom 11. Juni 2021 werden nicht in den Zonenplan übernommen.
- Als «geschützte Gebäude gemäss kantonaler Verfügung» werden als orientierender Inhalt bezeichnet: GVG-Nr. 12 (Parzelle 414), GVG-Nr. 29 (Parz. 358), GVG-Nr. 58 (Parz. 249), GVG-Nr. 108 (Parz. 459), GVG-Nr. 133 (Parz. 822), GVG-Nr. 13 (Parz. 413), GVG-Nr. 49 (Parz. 700), GVG-Nr. 11 (Parz. 415), GVG-Nr. 90 (Parz. 433), GVG-Nr. 85 (Parz. 328), GVG Nr. 97 (Parz. 309).
Planungsbeschwerden / Einsprachen:
Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an einer Anfechtung der Planung haben oder nach Bundesrecht oder kantonalem Spezialrecht dazu legitimiert sind, können innert der Auflagefrist (30 Tage) bei der Regierung schriftlich Planungsbeschwerde gegen die Nutzungsplanung und/oder Einsprache gegen das Rodungsgesuch erheben.
Umweltorganisationen:
Umweltorganisationen üben ihr Beschwerderecht nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 KRG aus, d.h. sie melden ihre Beteiligung am Verfahren innert der Beschwerdefrist beim kantonalen Amt für Raumentwicklung an und reichen danach gegebenenfalls eine Stellungnahme ein.
Lantsch/Lenz, 21. Oktober 2024 Der Gemeindevorstand