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Cumoin da Lantsch    Gemeinde Lantsch/Lenz

Allgemeine Mitteilungen aus der Gemeinde Lantsch/Lenz

Öffentliche Auflage Strassenprojekt

H3a Julierstrasse
Instandsetzung Bovas km 20.84 - km 22.20
Auflageprojekt Nr. 3a.4920 vom Oktober 2017

  1. Ort und Frist der Auflage
    Die Projektakten liegen vom 5. Februar 2018 bis 7. März 2018 in der Gemeindeverwaltung, Gemeinde Lantsch/Lenz, Voia Principala 90, 7083 Lantsch/Lenz, zur Einsicht auf (Art. 20 des kantonalen Strassengesetzes; StrG, BR 807.100). Sie können während der Dauer der Auflage auch unter www.tiefbauamt.gr.ch > Aktuelles eingesehen und heruntergeladen werden. Die neue Strassenachse (gelb) ist im Gelände ausgesteckt beziehungsweise markiert, sofern es die Witterungsbedingungen zulassen.

  2. Gesuche um spezialgesetzliche Bewilligungen
    Folgende Gesuche sind Teil des Auflageprojekts:
    -    Gesuch um Bewilligung für das Einleiten von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer nach Art. 7 Abs. 2 des  Gewässerschutzgesetzes.
    -    Gesuch um Bewilligung für die Überdeckung oder Eindolung von Fliessgewässern nach Art. 38 Abs. 2 des Gewässerschutzgesetzes.
    -    Rodungsgesuch nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald.

  3. Verfügungsbeschränkung
    Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an unterliegen Bauvorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes Graubünden. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt.

  4. Einsprachen

    4.1  Legitimation
    Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann, ist berechtigt, Einsprache zu erheben. Einspracheberechtigt sind ferner die betroffenen Gemeinden und wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist.

    4.2  Einwendungen
    Es können geltend gemacht werden:
    a) Einwände gegen das Auflageprojekt und die damit verbundenen Gesuche für weitere Bewilligungen sowie gegen eine vorgesehene Enteignung und deren Umfang;
    b) Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben. Die Bereinigung dieser Begehren erfolgt anschliessend an die Projektgenehmigung im Landerwerbsverfahren.

    4.3  Frist und Adressat
    Einsprachen sind innert der Auflagefrist mit einer kurzen Begründung dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Stadtgartenweg 11, 7000 Chur, einzureichen.
    Werden nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht, sind die Säumnisfolgen nach Art. 17 der kantonalen Enteignungsverordnung (EntV, BR 803.110) zu beachten.


Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden
Vorsteher:
Dr. Mario Cavigelli, Regierungspräsident                                                           Chur, 26. Januar 2018