Tourismusförderungsabgabe (TFA)
Gemäss Art. 13 des Gesetzes über die Erhebung der Gäste- und Tourismusförderungsabgabe (830) unterliegen alle ansässigen Betriebe, ungeachtet ihrer Rechtsform der Tourismusförderungsabgabe. Die Abgaben haben namentlich zu entrichten:
- Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Garni-Hotels, Aparthotels, Clubhotels, Kurbetriebe, Pensionen, Gasthöfe, Berghäuser, Jugendherbergen, Gruppenunterkünfte jeglicher Art, Erholungsheime, Kliniken und dergleichen;
- Vermieter von Ferienhäusern, Ferienwohnungen, Privatzimmern, Wohn- und Jagdhütten sowie von Standplätzen für Wohnwagen, Wohnmobile, Mobilhomes, Zelte und dergleichen;
- Produktions-, Handels-, Gewerbe-, Restaurations- und Dienstleistungsbetriebe aller Art wie beispielsweise Bergbahnbetriebe, Energieversorgungsbetriebe, Restaurants, Imbissstuben, Konditoreien, Cafés, Bars, Dancings, Clublokale, Diskotheken, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Taxibetriebe, Kioske, Tankstellen, Reisebüros, Ski- und Snowboardschulen, Sport- und Freizeitanbieter, Lebensmittelgeschäfte, Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Reinigungsbetriebe und dergleichen; ferner Selbständigerwerbende wie Architekten, Ingenieure, Ärzte, Anwälte, Notare, Treuhänder und dergleichen;
- Natürliche und juristische Personen, welche in der Gemeinde Betriebsstätten und/oder Filialen oder Geschäftsstellen unterhalten, während sich der Hauptsitz ausserhalb der Gemeinde befindet;
- Landwirtschaftsbetriebe und Alpgenossenschaften.
Gemäss Art. 18 des Gesetzes über die Erhebung der Gäste- und Tourismusförderungsabgabe (830) verwendet die Gemeinde die Erträge aus der Tourismusförderungsabgabe im Interesse der abgabepflichtigen Personen, insbesondere für eine wirksame Marktbearbeitung sowie für touristische Anlässe. Sie darf diese nicht für die Finanzierung ordentlicher bzw. traditioneller Gemeindeaufgaben verwenden.
Die TFA wird jährlich abgerechnet. Auskunft erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung, Frau Letizia Cadosch.
Gesetze
830 Gesetz über die Erhebung der Gäste- und Tourismusförderungsabgabe (Tourismusgesetz)
830.1 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Erhebung der Gäste- und Tourismusförderungsabgabe